
In der Vergangenheit kam es im Konzern nach Abstürzen aus der Höhe zu schweren und tödlichen Arbeitsunfällen. Wir klären vor Arbeitsbeginn immer, ob ein persönliches Besteigen von Masten/ Leitern nötig ist. Und prüfen ob wir die Arbeiten ggf. sicherer mit einer Hubarbeitsbühne/ einem Hubsteiger/ Gerüste oder auch mit einer Drohne (sofern vorhanden) durchführen können.
Voraussetzungen für das Arbeiten in der Höhe
Grundvoraussetzung für das Arbeiten in der Höhe ist die fachliche Qualifikation. Dazu gehören die Vorlage einer Gefährdungsbeurteilung, die Kenntnis der damit verbundenen Schutzmaßnahmen (Grundlage Betriebsanweisungen, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen) und der Nachweis der Teilnahme an regelmäßigen Rettungsübungen.
Wenn wir von Führungskräften zur Durchführung der Arbeiten in der Höhe nicht ausreichend unterwiesen worden sind, wenn wir z.B. die Eingangsvoraussetzung der E41 für das Arbeiten auf Masten oder in der Höhe nicht erfüllen oder wenn wir uns auch nur körperlich nicht fit fühlen, dann dürfen wir nicht mit den Arbeiten beginnen.
Gefährdungen bei Arbeiten in der Höhe
Auf Leitern kann in der Regel keine persönliche Schutzausrüstung getragen werden – hier müssen wir die Regeln zum vor- und umsichtigen Arbeiten besonders konsequent einhalten! Bei Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen verhindern wir durch das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung, dass wir abstürzen oder herausgeschleudert werden können.
Wir achten bereits vor der Arbeit in der Höhe darauf, dass eine Gefährdung durch stromtechnische Anlagen ausgeschlossen ist. Anlagen mit elektrischer Gefährdung dürfen wir nur besteigen, wenn wir vom Anlagenverantwortlichen die Freigabe zur Arbeit erhalten haben. Wir stellen immer die Spannungsfreiheit fest.
Wir prüfen immer, ob die Erd- und Kurzschlussgarnitur sichtbar eingelegt ist und ggfs. Kennzeichnungsflaggen an dem zu besteigenden Mast und an Nachbarmasten eindeutig sichtbar und zuzuordnen sind. Wir stellen sicher, dass der Mast, bezogen auf die Standsicherheit, einen sicheren Aufstieg bzw. Arbeiten ermöglicht. Und wir beachten immer die Witterungsverhältnisse –bei Gewitter oder starkem Wind etc. brechen wir die Arbeiten ab.
Wir achten darauf, dass sich unterhalb des Arbeitsbereiches niemand aufhält. Die Erfahrungen der Vergangenheit zeigen, dass herunterfallende Teile hohe Reichweiten haben können (z.B. bei Ausästarbeiten).
Konsequentes und vollständiges Tragen der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)
Bei Arbeiten in der Höhe, z.B. auf Masten oder auf Dächern und in Hubarbeitsbühnen, müssen wir immer die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz tragen. Wir achten darauf, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Prüfzyklen nachweislich geprüft ist. Und wir stellen sicher, dass wir bei Arbeiten in der Höhe immer gesichert sind.
4-Augen Prinzip
Allen Menschen können Fehler passieren. Wir rechnen also mit diesen Fehlern, passen auf unserer Kollegen auf und unterbrechen unsichere Arbeiten. Wir lassen uns auch selber auf Fehler hinweisen – und sind dankbar für Hinweise, die bei der Vermeidung schwerer oder tödlicher Unfälle helfen.
Rettung aus der Höhe
Bei Freileitungsarbeiten ist es vorgeschrieben, dass mind. ein zweiter Mitarbeiter an der Arbeitsstelle anwesend ist, der in einer Notfallsituation die Rettungskette auslöst und mit Notfallmaßnahmen (z.B. Rettung aus der Höhe, Erste Hilfe) beginnen kann.
Alle beteiligten Mitarbeiter sind in der sicheren Anwendung des Rettungsgerätes geschult. Das Rettungsgerät ist an der Arbeitsstelle verfügbar.
Vor Arbeitsbeginn sind alle Prozessbeteiligten (einschl. Partnerfirmen/ Subunternehmen) über die vorgesehenen Notfallmaßnahmen nachweislich zu informieren.
